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Anzusetzende Betriebskosten bei Selbständigen/Freiberuflern

Verfasst: 14.10.2006 23:39
von Geronimo
Was geschieht, wenn die nachgewiesenen Betriebskosten eines Selbständigen/Freiberuflers unter der Pauschalhöhe von 20 % der Einnahmen liegen? Wird dann trotzdem die Pauschale von 20 % zugrunde gelegt oder nur der tatsächliche Betriebskostenanteil?

Danke für Infos!

Verfasst: 15.10.2006 00:23
von nervi
Hallo Geronimo,

was denn für eine Pauschale ?
Bei uns wurde die Bilanz/Jahresabschluss, bzw. die BWA zu Grunde gelegt. Also die Tatsächliche Einnahme/Ausgabe - Rechnung, und keine Pauschale.

Verfasst: 15.10.2006 00:30
von Geronimo
Hallo Nervi,

es werden nach SGB II 20 % (von den Einnahmen) als Betriebskostenpauschale abgezogen, wenn keine BWA abgegeben wurde/abgegeben werden muss oder (und das ist meine Frage), wenn die Betriebskosten nieriger sind als 20 % der Einnahmen.

Hintergrund ist folgender: Bisher habe ich keine BWA abgegeben, sondern nur eine Umsatzsteuervoranmeldung, da ich nie über die Pauschale von 20 % Betriebskosten gekommen bin. Dies wird aber im nächsten Monat der Fall sein. Daher muss ich eine BWA erstellen. Wenn ich das nun einmal mache, wird die ARGE das wohl auch in Zukunft wollen. Und hier ist jetzt die Frage: Werden dann trotzdem die 20 % Pauschale angesetzt auch wenn in einem Monat die 20 % nicht erreicht werden?

Verfasst: 15.10.2006 00:39
von nervi
@Geronimo

das denke ich auch !
Ich kann auch nur sagen wie ich es selbst erfahren, und hier im Forum bisher gehört/gelesen habe.
Bisher immer generell zumindest eine Einnahme/Ausgaben - Rechnung, also wie gesagt die tatsächlichen Kosten.
Daher war ich über die Pauschale so erstaunt. Schade, somit kann ich Dir dann leider nicht weiterhelfen. :(

Verfasst: 15.10.2006 01:09
von Geronimo
Auszug aus dem SGB II:

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen
im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb uns selbständiger Arbeit gehören,
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs.1
des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im
eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des
Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschalein Höhe von 20 Prozent abzusetzen.