Vor der Geburt meines Kindes (alleinerziehend) habe ich normal gearbeitet, hatte allerdings keine Ausbildung.
Trotzdem waren mein Ex-Mann und ich sehr erfolgreich, bis ich schwanger wurde und wir uns trennten.
Ich war dann leider auf ALGII angewiesen und habe aber die Elternzeit genutzt, um mich via Fernstudium weiterzubilden.
Die Sachbearbeiterin von der Arge hatte mich von Anfang an auf dem Kieker und wollte mich unbedingt zu Aldi an die Kasse setzen (Nichts gegen Aldi und dessen Mitarbeiter
Nunja. Das Studium hatte ich mir von meinem Elterngeld selbst finanziert und hab mich jeden Tag fleissig rangesetzt und vor 2 Wochen meine Abschlussarbeit geschrieben - und bestanden.
Nun habe ich selber aber das dringende Gefühl gehabt auch eine kaufmännische Grundausbildung zu absolvieren. Ich mich also beworben und auch einen tollen Ausbildungsplatz zur Groß. und Außenhandelskauffrau bekommen. Ich hatte Montag meinen ersten Tag und würde eigentlich bis August (Ausbildungsbeginn) mein Praktikum dort absolvieren.
Die Sachbearbeiterin von der Arge meinte schon die Zeit meines Fernstudium, dass ich unbedingt eine kaufm. Ausbildung absolvieren soll etc. Nur war mein Kind noch unter 1 und da wollte ich schon ein wenig zu Hause bleiben. Zumindest das 1. Jahr.
Nun hab ich heute um einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin von der Arge gebeten und ihr von meinem Ausbildungsplatz und meinem Praktikum, dass ich bis August dort absolviere berichtet und was sagt sie????
Dass ich das Praktikum nicht absolvieren darf, weil es länger als 4 Wochen geht und ich das zu machen habe, was SIE sagt und nicht einfach machen kann, was ICH will.
Ich solle sofort meine Tötigkeiten dort einstellen. Einen Termin hätte sie auch nicht für mich und wennn ich unangemeldet vorbeischaue, kann ich mich auf Wartezeiten um die 4 Stunden gefasst machen.
Freie und Erwachsene Menschen dürfen solange ein Praktikum machen wie sie wollen, aber ein Hartz IV Empfänger hat sich unterzuordnen und das zu machen, was gesagt wird.
Ich habe dann nicht weiter rumdiskutiert, sondern das Gespräch beendet, mir für morgen frei genommen (kommt sehr gut in der ersten Woche) und werd mich auf tolle Wartezeiten gefasst machen.
Und nun? Anstatt dass sie froh ist, dass sie einen "Sozialschmarotzer" weniger haben bzw. drastisch die Zahlungen reduzieren zu können, schikaniert sie auf eine perfide Art und Weise.
Kann ich das Praktikum nicht absolvieren, kann ich den bereits unterschriebenen Vertrag zerreissen....
Ja, natürlich hat mein Chef nicht das Recht mich deswegen zu kündigen, weil der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde, aber....
Ich bin einfach nur noch am Boden zerstört.
Ich bin es SO leid.
Ich habe im Übrigen 6 Jahre fleissig in die Staatskassen eingezahlt und beziehe nun seit 14 Monaten leider ALGII.
Wäre toll, wenn das heute noch jemand liest und mir schnell einen guten Rat für morgen auf den Weg geben kann!
Danke im Vorraus.
Verzweifelte, dringende Hilfe!
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo LisaMarie
Auch wenn es keine für Dich zufriedenstelle Antwort sein dürfte:
Deine SB folgt geltendem Recht.
Es ist mittlerweile so das Arbeitgeber ganz gerne überlange Praktika zum Nulltarif fordern bevor sie jemanden einstellen. Egal ob für Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz.
Das ist nicht nur pure Ausbeutung der Betroffenen sondern auch schadlos halten an Steuergeldern.
Soweit dazu.
Jetzt mal was zur Rechtsgrundlage die Dir Deine SB allerdings sehr wohl hätte nennen können und müssen (vgl. SGB I §§ 13 -15) anstatt Dich offenbar in ungalanter Weise anzublöken.
Es geht nämlich nicht danach was Sie sagt sondern nach dem geltenden Gesetz.
Diese Sache mit Praktika ist im SGB III § 46 geregelt und gilt auch im Rechtskreis SGB II.
Nachlesen kannst Du das auch in der Arbeitshilfe "Vermittlungsunterstützende Leistungen" der BA.
aus der Bundestagsdrucksache 16/10810 (Seiten 33 und 34) zum o.g. § kannst Du die Begründung nachlesen:
"Zu Absatz 2
Die betriebsnahe Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung stellt insbesondere für Berufsanfänger ein Mittel zur Unterstützung der Vermittlungsaktivitäten und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dar. Bewährt sich ein Teilnehmer bei einem Arbeitgeber, so ergeben sich bedingt durch den so genannten
Klebeeffekt Chancen für eine konkrete Eingliederung. Allerdings muss gleichzeitig sichergestellt sein, dass die Anspruchsvoraussetzung der Beschäftigungslosigkeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt ist.
In Einzelfällen wurde festgestellt, dass betriebliche Trainingsmaßnahmen
länger durchgeführt wurden, als dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich war. Die Begrenzung der Dauer von Maßnahmen oder Maßnahmeteilen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei oder von Arbeitgebern durchgeführt werden, auf vier Wochen ist ein Beitrag zur Vermeidung von Missbrauch und Mitnahmen und passt die gesetzlichen Vorschriften an die bereits bestehende Praxis der Agenturen für Arbeit an.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen soll im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bis zu einer Dauer von acht Wochen möglich sein. Darüber hinausgehende Qualifizierung soll ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung unterstützt werden. Mit dem Ausschluss von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung ist klargestellt, dass mit der neu geschaffenen Leistung die bewährten Instrumente zur Berufsvorbereitung und Benachteiligtenförderung nicht ersetzt oder umgangen werden dürfen. Diese Förderungen erfolgen weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Fünfter Abschnitt, des Fünften Kapitels Zweiter Abschnitt und des
Sechsten Kapitels Erster und Zweiter Abschnitt. Jugendliche, für die eine Förderung im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt, weil das Ziel der Aufnahme einer Berufsaubildung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann, können im Rahmen des neuen
Instruments mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit gefördert werden.
Darüber hinaus existieren keine weiteren zeitlichen Beschränkungen für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung."
Der Arbeitgeber sollte Dich nicht als Praktikant für lau einstellen sondern eine sog. "geringfügige Beschäftigung" draus machen wenn er Dich nicht nach Tarif bezahlen will bis die Ausbildung anfängt.
Sowas würde genehmigt werden.
Zu seinem Praktikumswunsch kann ers ich auch hier informieren
Gegen angeblökt werden hilft: Beistand zur Begleitung mitnehmen und der Umgangston wird Dich erstaunen
Gruss
Auch wenn es keine für Dich zufriedenstelle Antwort sein dürfte:
Deine SB folgt geltendem Recht.
Es ist mittlerweile so das Arbeitgeber ganz gerne überlange Praktika zum Nulltarif fordern bevor sie jemanden einstellen. Egal ob für Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz.
Das ist nicht nur pure Ausbeutung der Betroffenen sondern auch schadlos halten an Steuergeldern.
Soweit dazu.
Jetzt mal was zur Rechtsgrundlage die Dir Deine SB allerdings sehr wohl hätte nennen können und müssen (vgl. SGB I §§ 13 -15) anstatt Dich offenbar in ungalanter Weise anzublöken.
Es geht nämlich nicht danach was Sie sagt sondern nach dem geltenden Gesetz.
Diese Sache mit Praktika ist im SGB III § 46 geregelt und gilt auch im Rechtskreis SGB II.
Nachlesen kannst Du das auch in der Arbeitshilfe "Vermittlungsunterstützende Leistungen" der BA.
aus der Bundestagsdrucksache 16/10810 (Seiten 33 und 34) zum o.g. § kannst Du die Begründung nachlesen:
"Zu Absatz 2
Die betriebsnahe Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung stellt insbesondere für Berufsanfänger ein Mittel zur Unterstützung der Vermittlungsaktivitäten und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dar. Bewährt sich ein Teilnehmer bei einem Arbeitgeber, so ergeben sich bedingt durch den so genannten
Klebeeffekt Chancen für eine konkrete Eingliederung. Allerdings muss gleichzeitig sichergestellt sein, dass die Anspruchsvoraussetzung der Beschäftigungslosigkeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt ist.
In Einzelfällen wurde festgestellt, dass betriebliche Trainingsmaßnahmen
länger durchgeführt wurden, als dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich war. Die Begrenzung der Dauer von Maßnahmen oder Maßnahmeteilen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei oder von Arbeitgebern durchgeführt werden, auf vier Wochen ist ein Beitrag zur Vermeidung von Missbrauch und Mitnahmen und passt die gesetzlichen Vorschriften an die bereits bestehende Praxis der Agenturen für Arbeit an.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen soll im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bis zu einer Dauer von acht Wochen möglich sein. Darüber hinausgehende Qualifizierung soll ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung unterstützt werden. Mit dem Ausschluss von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung ist klargestellt, dass mit der neu geschaffenen Leistung die bewährten Instrumente zur Berufsvorbereitung und Benachteiligtenförderung nicht ersetzt oder umgangen werden dürfen. Diese Förderungen erfolgen weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Fünfter Abschnitt, des Fünften Kapitels Zweiter Abschnitt und des
Sechsten Kapitels Erster und Zweiter Abschnitt. Jugendliche, für die eine Förderung im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt, weil das Ziel der Aufnahme einer Berufsaubildung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann, können im Rahmen des neuen
Instruments mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit gefördert werden.
Darüber hinaus existieren keine weiteren zeitlichen Beschränkungen für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung."
Der Arbeitgeber sollte Dich nicht als Praktikant für lau einstellen sondern eine sog. "geringfügige Beschäftigung" draus machen wenn er Dich nicht nach Tarif bezahlen will bis die Ausbildung anfängt.
Sowas würde genehmigt werden.
Zu seinem Praktikumswunsch kann ers ich auch hier informieren
Gegen angeblökt werden hilft: Beistand zur Begleitung mitnehmen und der Umgangston wird Dich erstaunen
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.