Kein Geld bekommen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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karpfen
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Kein Geld bekommen

Beitrag von karpfen »

Hallo

Ich habe da ein riesen Problem.Und zwar hatte ich für 5 Monate eine befristete Arbeit.Seit 31.12.2009 bin ich ja wieder zu Hause.Im Januar hab ich ja aus meinem Job noch mal Geld bekommen also müsste ich ab 1.2.2010 ja wieder Geld vom Amt bekommen.Ich hab vor über vier Wochen den Antrag abgegeben aber leider ist bisher keine Bearbeitung erfolgt obwohl ich schon mehrmals da war.Was kann ich tun mittlerer weile ist auch kein Geld mehr da um zum Amt zufahren.Wie lange dauert die Bearbeitung.

mfg
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
die Bearbeitungszeit bei einem erstantrag liegt bei ca. 4-6Wochen.
Ich würde schauen was Du dort hin kommst und evtl. mit ein Teamleiter sprichst.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo karpfen,

kurze ergänzung, du solltest wenn du dort hin gehst einen sofortigen Vorschuss beantragen, da du ja keinerlei Gelder verfügst.

Gruß und viel Glück Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
karpfen
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Beitrag von karpfen »

Mittlerer weile hab ich den bescheid bekommen nur leider noch kein Geld.Die Berechnung stimmt zwar nicht (zu meinem Gunsten) aber das kläre ich Dienstag.

Wie sieht das eigentlich aus bei einem Konto welches ein Gemeinschaftskonto ist und auf dem namen meiner Lebensgefährtin läuft die wollen das nicht akzeptieren und mir das Geld per Scheck schicken..

mfg
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo karpfen

Das mit geht nicht auf anderes Konto das nicht Dir alleine gehört ist nicht, das wissen die ganz genau und stellen sich nur blöde.
Das Problem hatte vor ein paar Tagen schon mal jemand. hier

SGB II § 42 Auszahlung der Geldleistungen
Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Aus diversen Kommentierungen dazu mal zitiert:
Die jetzige Fassung der Vorschrift beruht auf dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks 15/1516); ihre ursprüngliche Fassung war identisch mit § 337 Abs 1 SGB III. Beide stellen abweichende Regelungen (§ 37 SGB I) zu der des § 47 SGB I dar. Ohne dass dafür eine Begründung gegeben wurde, wurde dann ein Änderungsvorschlag des 9. Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks 15/1728) übernommen, mit dem in S 1 der Passus „vom Leistungsberechtigten“ durch „im Antrag angegebenen“ ersetzt wurde. Warum eine Überweisung (nur noch) auf das im Antrag (§ 37 SGB II) angegebene, und nicht auf ein in anderem Zusammenhang bezeichnetes, Konto erfolgen soll, ist nur schwer nachvollziehbar. Sinn und Zweck der Regelung ist schließlich nur die effiziente Erbringung von Geldleistungen in einem automatisierten Verfahren unter Vermeidung von Kosten für besondere Zahlungsweisen (BT-Drucks 15/1516, S 63).
Dieser Zielsetzung widerspricht dann aber nicht eine Bestimmung des maßgeblichen Kontos außerhalb des Leistungsantrags. Es muss angenommen werden, dass § 42 SGB II nur den Normalfall und damit auch vorschreiben will, das die Bestimmung (nur) grundsätzlich schon im Antragsformular angegeben sein muss. Allerdings kann der Antrag selbst auch formlos gestellt werden (§ 9 SGB X iVm § 16 SGB I; Link § 37 RdNr 20 f); die zusätzliche Benutzung von Antragsvordrucken ist nur aufgrund der Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I geboten (Link aaO; zum Arbeitsförderungsrecht: Leitherer in Eicher/Schlegel § 323 RdNr 28, Stand 8/2006; Hünecke in Gagel SGB III, § 323 RdNr 8 f, Stand 8/2005). § 42 S 1 SGB II soll in diesem Zusammenhang zwar der Verwaltungsvereinfachung dienen, aber nicht verhindern, in Ausnahmefällen (dazu RdNr 6) die erforderliche Bestimmung an anderer Stelle oder zu einem anderen Zeitpunkt vorzunehmen.
§ 42 SGB II erfasst zunächst alle denkbaren Geldleistungen des SGB II

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1. Angegebenes Konto
Wie unter RdNr 1 f dargelegt, war in S 1 ursprünglich (im Gesetzentwurf) eine Überweisung (nur) auf das vom Leistungsberechtigten (darunter ist auch ein Dritter zu verstehen, auf den der Anspruch übergegangen ist; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, K § 42 RdNr 21, Stand 11/2004) angegebene Konto bei einem Geldinstitut (Banken, Sparkassen, Postbank; vgl auch BSG SozR 1200 § 57 Nr 1, und Pflüger in jPK-SGB I, § 47 RdNr 21) angeordnet. Die Beschränkung auf das im Antrag angegebene Konto war nicht enthalten; gemeint ist in S 1 natürlich das „vom Leistungsberechtigten“ im Antrag angegebene Konto. Die jetzige Regelung ist unvollständig. Was soll der Leistungsträger tun, wenn sich die Kontoverbindung nach Antragstellung geändert hat? Warum sollte der Leistungsempfänger, der mehrere Konten besitzt, nicht später ein anderes Konto angeben dürfen? Die Vorschrift muss in erweiternder Auslegung auch diese Fälle erfassen! Sie kann nur bedeuten, dass der Leistungsempfänger das maßgebliche Konto bereits im Antragsformular angeben muss, soll aber eine spätere Änderung nicht verhindern. Besonders eklatant wird dies, wenn der Antragsteller zunächst kein Konto angeben kann, später aber ein solches eingerichtet wird.

Der Gesetzeswortlaut verlangt zwar nicht, dass es sich bei dem angegebenen Konto um ein solches des Leistungsempfängers handeln muss oder dass er zumindest mit über das Konto verfügen kann; auch nach einer Entscheidung des BSG zum Kindergeldrecht kommt es entscheidend nur auf den wirtschaftlichen Zufluss beim Leistungsempfänger an (BSG SozR 1200 § 47 Nr 1 S 2). Jedoch dürfte aus dieser Entscheidung nicht der Schluss zu ziehen sein, dass auch im Bereich der Grundsicherung (= Existenzsicherung) die Angabe eines Kontos bei einem Dritten ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt (so aber wohl Mayer, aaO, RdNr 15), wenn es um Leistungen unmittelbar an Hilfebedürftige geht. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen die Angabe eines Kontos bei einer Bausparkasse (s dazu BSG SozR 1200 § 47 Nr 1) genügen zu lassen. Das Geld steht dann nicht kurzfristig zur Verfügung, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dies aber müssen Konten iSv § 42 SGB II gewährleisten. Genügend ist allerdings ein Konto des Vertreters iSv § 38 SGB II (Rixen, Beck’scher Online-Kommentar SGB II, § 42 RdNr 3).
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I. Inhalt der Vorschrift.
§ 42 trifft eine Spezialregelung für den Zahlungsweg bei Geldleistungen, die in Einzelpunkten von der Grundregel des § 47 SGB I abweicht, wonach Geldleistungen - als Schickschuld - kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden: Eine kostenfreie Übermittlung an den Wohnsitz ist im SGB II nur unter den engen Voraussetzungen des S 3 möglich; die (weiterhin) kostenfreie Überweisung ist nur auf ein inländisches Konto möglich, das im Antrag anzugeben ist.
Die Norm entspricht im Wesentlichen § 337 Abs 1 SGB III. Wie dort (vgl insoweit BT-Drs 13/494 S 214) bezweckt sie eine für die Verwaltung effiziente und kostengünstige Leistungserbringung.

II. Entstehungsgeschichte.
Gegenüber dem Regierungsentwurf (vgl BT-Drs 15/1516 S 63) ist die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Ausschusses f Wirtschaft und Arbeit insoweit geändert worden, als nunmehr das „im Antrag“ angegebene inländische Konto entscheidend ist; die übrigen Änderungen betreffen sprachliche Anpassungen (BT-Drs 15/1728 S 190).
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Entscheidend ist das vom Anspruchsberechtigten angegebene Konto. Wenn der Gesetzgeber dabei auf die Angabe im Antrag abgestellt hat, dürfte er damit das Ziel verfolgt haben, dass möglichst alle für die Leistungsabwicklung relevanten Angaben konzentriert aus den Antragsunterlagen ersichtlich sein sollen. Unter dem Antrag ist deshalb nicht die einfache, den Leistungsanspruch nach § 37 begründende Willenserklärung zu verstehen, sondern die Gesamtheit aller Angaben, die der Antragsteller zur Geltendmachung seines Anspruchs macht (vgl § 60 Abs 1 S 1 Nr. 1 SGB I), insbes. also der übliche Antragsvordruck, aber auch diesen ergänzende Angaben. Hat der Antragsteller hier keine Angaben gemacht, muss die Behörde ihn gemäß § 16 Abs 3 SGB I zur Vervollständigung auffordern. Ändert sich die Kontoverbindung nachträglich, hat der Berechtigte dies der Behörde mitzuteilen (§ 60 Abs 1 Nr 2 SGB I); das neue Konto gilt dann als „im Antrag angegeben“.

Also nicht verscheissern der Kunden ist angesagt sondern Schulung der Mitarbeiter, notfalls durch die erzwungenermassen angeeignete Kompetenz Betroffener.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
karpfen
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Beitrag von karpfen »

Hallo

Die Dame beim Amt beharrt darauf das das Konto auf meinem Namen laufen muss..Wer bezahlt den da die 9 Euro fürs Einlösen..

mfg
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo karpfen

Ohne Dir die Rechtsgrundlage zu nennen aufgrund der sie sich eigene Gesetze basteln darf hat sie sich an das geltende Gesetz zu halten.
Wende Dich an ihren Vorgesetzten.

Gruss
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karpfen
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Beitrag von karpfen »

Angeblich haben Sie Ihre Anweisungen so bekommen.Ich wollte zu Ihren vorgesetzten der Termin ist aber erst in 2 Wochen.Die Dame ist auf dem Amt als sehr Stur und unfreundlich bekannt,und freundlich war ich heute auch nicht mehr.Seit 2 Wochen mache ich jetzt rum mit dem Amt.Hab schon 35 € als Fahrkosten gehabt.Jetzt muss ich den Scheck einlösen da kommen noch mal 9 € drauf.
Damit Ihr Euch jetzt nicht wundert weil ich ja eine Lebensgefährtin hab die hat Arbeit 6 Stunden am Tag verdienst rund 450 € im Monat.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo karpfen

Auch wenn Du bis jetzt schon viel zuviel Geld in die Angelegenheit investiert hast, von den Nerven mal abgesehen, die 10 € für den Beratungshilfeschein werden sich lohnen.

Selbst in der Gesetzesbegründung wurde genau das nachzulesen was Du forderst. Nachlesbar hier auf Seite 63 rechts oben.

Liste die Dir durch die Unfähigkeit und Verbohrtheit dieses unmenschlichen Exemplars Lebewesen entstandenen unnötigen Kosten auf und überreiche sie dem Vorgesetzten samt Kostenerstattungsantrag.

nochn Zitat aus Eicher-Spellbrink 2008:
„Aus der Gesetzesbegründung geht deutlich hervor, dass eine andere Übermittlung der Geldleistungen als durch Überweisung – auf die Gefahr des Leistungsträgers (§ 270 Abs 1 BGB) – ineffizient und unerwünscht ist. Deshalb verbleiben auch die hierfür anfallenden Kosten abweichend von § 47 SGB I und § 270 Abs 1 BGB nicht bei dem Leistungsträger, es sei denn, dem Leistungsempfänger ist die Einrichtung eines Kontos ohne Verschulden nicht möglich. Wann dies der Fall sein kann, ist in der Gesetzesbegründung zur entsprechenden Regelung in § 337 SGB III (BT-Drucks 13/10 033 zu Art 2 Nr 4) exemplarisch aufgeführt: Verweigerung einer Kontoeröffnung durch das Geldinstitut wegen vorangegangenen Kreditbetrugs. Gerade dieses Beispiel erhellt, dass die Formulierung ohne eigenes Verschulden mit Bedacht gewählt ist: Unter allgemeinen Gesichtspunkten zurechenbares Fremdverschulden soll nicht zur Kostentragungspflicht des Leistungsempfängers führen.“

wobei ich Fremdverschulden bei der unfähigen Dame ansiedele.

Gruss
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