Lohnsteuerausgleich gleich machen oder noch abwarten?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Lohnsteuerausgleich gleich machen oder noch abwarten?
Hallo Zusammen,
Ich beziehe bis 19.02.2010 noch ALG1 und würde ab 01.03.2009 ALG2 erhalten, den Antrag habe ich letzte Woche abgegeben.
Auf meinen Antrag hin kam nun ein Schreiben vom Amt, ob ich denn den Steuerausgleich für 08 und 09 schon gemacht habe.
Gemacht habe ich ihn schon, nur wollte ich den Ausgleich erst abgeben, wenn ich wieder Arbeit habe.
Nun meine Frage:
Kann mich das Amt zwingen, die Ausgleiche für 08 und 09 gleich zu machen und behält dann das Geld ein?
Wie wäre es, wenn ich die Ausgleich gleich morgen abgebe und die Rückzahlung noch vor dem 01.03.2010, also vor Beginn meines ALG2 auf dem Konto wäre. Dürfte ich dann das Geld behalten, wenn sich mein Vermögen innerhalb des Freibetrages bewegt?
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, meine Steuerrückzahlungen am Amt vorbei zu mogeln, denn es ist ja immerhin Geld, für das ich vor längerer Zeit gearbeitet habe und auch schon Steuern dafür gezahlt habe.
Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar, da die Zeit sehr drängt.
Ich beziehe bis 19.02.2010 noch ALG1 und würde ab 01.03.2009 ALG2 erhalten, den Antrag habe ich letzte Woche abgegeben.
Auf meinen Antrag hin kam nun ein Schreiben vom Amt, ob ich denn den Steuerausgleich für 08 und 09 schon gemacht habe.
Gemacht habe ich ihn schon, nur wollte ich den Ausgleich erst abgeben, wenn ich wieder Arbeit habe.
Nun meine Frage:
Kann mich das Amt zwingen, die Ausgleiche für 08 und 09 gleich zu machen und behält dann das Geld ein?
Wie wäre es, wenn ich die Ausgleich gleich morgen abgebe und die Rückzahlung noch vor dem 01.03.2010, also vor Beginn meines ALG2 auf dem Konto wäre. Dürfte ich dann das Geld behalten, wenn sich mein Vermögen innerhalb des Freibetrages bewegt?
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, meine Steuerrückzahlungen am Amt vorbei zu mogeln, denn es ist ja immerhin Geld, für das ich vor längerer Zeit gearbeitet habe und auch schon Steuern dafür gezahlt habe.
Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar, da die Zeit sehr drängt.
Hallo hijacker
Hatte mich vor einiger Zeit intensiver mit dem Thema befasst und mir damals einige Infos aufgehoben.
Findest Du
hier und hier und hier
Gruss
Hatte mich vor einiger Zeit intensiver mit dem Thema befasst und mir damals einige Infos aufgehoben.
Findest Du
hier und hier und hier
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo hijacker
Dann hilft vielleicht § 46 SGB I.
Achte aber darauf wie Du Dich krankenversicherst, musst Du nämlich selber zahlen in der Zeit ohne Leistungsbezug.
Die Nachversicherungsfrist gilt nur nach Ende eines Arbeitsverhältnisses.
zitiert aus Kommentaren zum § 46:
"....Für die Wirksamkeit des Verzichts ist weiterhin die Schriftform zwingend (§§ 126, 126 a BGB sind entsprechend anzuwenden; vgl auch § 125 BGB); außerdem muss die schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Leistungsträger erfolgen, da es sich nicht um einen Antrag handelt, der auch gegenüber einem unzuständigen Leistungsträger mit den Wirkungen des § 16 Abs 2 S 2 bewirkt werden kann.
Als einseitige Willenserklärung wird der Verzicht mit Zugang beim zuständigen Leistungsträger wirksam, ohne dass eine diesbezügliche Entscheidung des Leistungsträgers zu ergehen hat. Allerdings hat der Leistungsträger die Voraussetzungen des § 46 zu prüfen; in den Fällen, in denen nach Einschätzung des Leistungsträgers ein Verzicht als unwirksam erachtet wird, muss idR von Amts wegen eine Beratung stattfinden.
(unwirksam wäre ein Verzicht für den Fall das Du bei anderen Stellen (Sozialamt z.B.) Leistungen während der Zeit beantragen wolltest)
Ein Widerruf des Verzichts ist ausdrücklich auch ohne das Erfordernis besonderer Voraussetzungen und jederzeit möglich (§ 46 Abs 1 HS 2); der Widerruf entfaltet Wirkungen nur für die Zukunft, erfasst also zB bei lfd. Leistungen nur die nach dem Zugang des Widerrufs fälligen Teilleistungen.
Solange der Verzicht wirksam ist, ist ein gleichwohl gestellter Antrag auf dieselbe Leistung unzulässig, weil das Bescheidungsinteresse fehlt....."
(heisst Du musst den Verzicht erst wieder zurücknehmen bevor Du erneut Antrag stellst)
Gruss
Dann hilft vielleicht § 46 SGB I.
Achte aber darauf wie Du Dich krankenversicherst, musst Du nämlich selber zahlen in der Zeit ohne Leistungsbezug.
Die Nachversicherungsfrist gilt nur nach Ende eines Arbeitsverhältnisses.
zitiert aus Kommentaren zum § 46:
"....Für die Wirksamkeit des Verzichts ist weiterhin die Schriftform zwingend (§§ 126, 126 a BGB sind entsprechend anzuwenden; vgl auch § 125 BGB); außerdem muss die schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Leistungsträger erfolgen, da es sich nicht um einen Antrag handelt, der auch gegenüber einem unzuständigen Leistungsträger mit den Wirkungen des § 16 Abs 2 S 2 bewirkt werden kann.
Als einseitige Willenserklärung wird der Verzicht mit Zugang beim zuständigen Leistungsträger wirksam, ohne dass eine diesbezügliche Entscheidung des Leistungsträgers zu ergehen hat. Allerdings hat der Leistungsträger die Voraussetzungen des § 46 zu prüfen; in den Fällen, in denen nach Einschätzung des Leistungsträgers ein Verzicht als unwirksam erachtet wird, muss idR von Amts wegen eine Beratung stattfinden.
(unwirksam wäre ein Verzicht für den Fall das Du bei anderen Stellen (Sozialamt z.B.) Leistungen während der Zeit beantragen wolltest)
Ein Widerruf des Verzichts ist ausdrücklich auch ohne das Erfordernis besonderer Voraussetzungen und jederzeit möglich (§ 46 Abs 1 HS 2); der Widerruf entfaltet Wirkungen nur für die Zukunft, erfasst also zB bei lfd. Leistungen nur die nach dem Zugang des Widerrufs fälligen Teilleistungen.
Solange der Verzicht wirksam ist, ist ein gleichwohl gestellter Antrag auf dieselbe Leistung unzulässig, weil das Bescheidungsinteresse fehlt....."
(heisst Du musst den Verzicht erst wieder zurücknehmen bevor Du erneut Antrag stellst)
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Kleine Anmerkung am Rande!
http://www.mediafon.net/meldung_volltex ... si=&lang=1
Gruß Ziggi
Quelle und Weiterlesen:Arbeitnehmer
Sieben Jahre Zeit für 'Lohnsteuerjahresausgleich'
Wer (z.B. beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk) immer Lohnsteuer von seinen Honoraren abgezogen kriegt, hat künftig sieben Jahre Zeit, um sich dieses Geld mittels einer "freiwilligen Steuererklärung" (früher: "Lohnsteuerjahresausgleich") vom Finanzamt zurückzuholen. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2008 hervor.
http://www.mediafon.net/meldung_volltex ... si=&lang=1
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Erstmal danke für die Antworten. Mein Problem ist ja, daß ich mittlerweile mit den Ausgleichen für 08 und 09 nicht mehr warten kann, da mich die Arge nach Antragsabgabe nochmal angeschrieben hat, daß noch ein paar Unterlagen fehlen und nochmal extra fragte, ob ich denn die Ausgleiche für 08 und 09 schon gemacht habe.
Da ich 1 und 1 zusammenzählen kann, habe ich jetzt meinen Antrag zruückgezogen und warte erst ab, bis das Geld auf dem Konto ist, bevor ich einen neuen Antrag stelle.
Doch jetzt stellt sich eine andere Frage. Beim Finanzamt wurde mir gesagt, daß mein 08 Ausgleich noch im Feb. ausgezahlt wird, aber daß sie meinen 09 Ausgleich erst ab März bearbeiten dürfen. Dann wäre es allerdings möglich, daß der 09 Ausgleich noch im März bezahlt wird.
Heiß das für mich, daß ich einen neuen Antrag auf ALG 2 dann erst am 01. April stellen kann?
Denn angeblich ist immer der Monat der Antragsabgabe entscheidend, um sicher zu gehen, daß ich die Ausgleichszahlungen behalten darf oder wäre es möglich, wenn der 09 Ausgleich zB am 17. März überwiesen wird, den neuen Antrag schon am 18. März zu stellen?
Da ich 1 und 1 zusammenzählen kann, habe ich jetzt meinen Antrag zruückgezogen und warte erst ab, bis das Geld auf dem Konto ist, bevor ich einen neuen Antrag stelle.
Doch jetzt stellt sich eine andere Frage. Beim Finanzamt wurde mir gesagt, daß mein 08 Ausgleich noch im Feb. ausgezahlt wird, aber daß sie meinen 09 Ausgleich erst ab März bearbeiten dürfen. Dann wäre es allerdings möglich, daß der 09 Ausgleich noch im März bezahlt wird.
Heiß das für mich, daß ich einen neuen Antrag auf ALG 2 dann erst am 01. April stellen kann?
Denn angeblich ist immer der Monat der Antragsabgabe entscheidend, um sicher zu gehen, daß ich die Ausgleichszahlungen behalten darf oder wäre es möglich, wenn der 09 Ausgleich zB am 17. März überwiesen wird, den neuen Antrag schon am 18. März zu stellen?
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- Beiträge: 28
- Registriert: 22.12.2006 12:13
Hallo,
bei mir ist es schon mal vorgekommen, dass das Einreichen der Steuerbescheide für die letzten drei Jahre von der ARGE angefordert wurde.
Zwei davon waren schon 'erledigt', im Jahr davor. Und weil ich das Geld während Bezug von ALG 2 bekommen hatte, durfte ich alles zurückzahlen. Und beinahe noch ein Bußgeldverfahren dazu, ein Jahr darauf, weil ich das damals nicht angegeben hatte.
Siehe hier: http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... php?t=6168
bei mir ist es schon mal vorgekommen, dass das Einreichen der Steuerbescheide für die letzten drei Jahre von der ARGE angefordert wurde.
Zwei davon waren schon 'erledigt', im Jahr davor. Und weil ich das Geld während Bezug von ALG 2 bekommen hatte, durfte ich alles zurückzahlen. Und beinahe noch ein Bußgeldverfahren dazu, ein Jahr darauf, weil ich das damals nicht angegeben hatte.
Siehe hier: http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... php?t=6168