fragen wegen Konfirmation

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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mausimaus
Beiträge: 91
Registriert: 19.07.2006 10:18

fragen wegen Konfirmation

Beitrag von mausimaus »

hallo,

vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen.Mein Sohn hat dieses Jahr Konfirmation und das kostet ganz schön.Eine Bekante sagte mir das ich beim Amt einen Antrag stellen kann.Ich muß bloß alles auf schreiben z.b.
Anzug für den Sohn,Essen für die konfirmation und so.
Sie konnte mir aber nicht mehr den § sagen.Kann mir jemand weiter helfen.Meine Bekannte erreiche ich momentan nicht.Und im inet finde ich nichts.

gruss mausimaus
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DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
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Beitrag von DjTermi »

Hallo mausimaus,

ich muss gerade etwas schmunzeln, SORRY...

Kosten für Konfirmationen werden nicht durch die Arge übernommen.
Wenn du Glück hast wird man dir vielleicht ein kleines Darlehen gewähren.

Frage mal bitte deine Bekannte wo sie das denn her hat, dass dies bezahlt würde, das würde mich zu sehr interessieren.


Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo mausimaus

Die Info Deiner Bekannten stammt noch aus der Zeit der alten Sozialhilfe nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz).

"BSHG Bundessozialhilfegesetz
§ 21 Laufende und einmalige Leistungen
  (1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.
  (1a) Einmalige Leistungen werden inbesondere zur
1.Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis
2.Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
3.Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
4.Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
5.Instandhaltung der Wohnung,
6.Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie
7.für besondere Anlässe gewährt.
  (1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen Leistungen.
  (2) 1Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. 2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.
  (3) 1Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. 2Hilfeempfänger, die das 18. Lebenjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. 3Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. 4Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. 5Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regelmäßigen Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden. "
Geltungszeitraum:
01.01.2000 - 31.12.2004

Wie Termi schon schrieb, evtl. Darlehen.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
NX650
Beiträge: 67
Registriert: 11.12.2009 11:25

Beitrag von NX650 »

Ja so ist es leider!
bei Pflegekindern ist das so, da bekommst du Geld zur Konfirmation, bei eigenen Kindern leider nicht!
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo mausimaus,
Hallo Leute,

War leider vomKopf her nicht ganz da, Heute wieder einigermassen fit!

OK mausimaus, ich habe mir Gedanken um die
Mein Sohn hat dieses Jahr Konfirmation und das kostet ganz schön.Eine Bekante sagte mir das ich beim Amt einen Antrag stellen kann.Ich muß bloß alles auf schreiben z.b.
Anzug für den Sohn,Essen für die konfirmation und so.
ich könnte mir vorstellen, das deine Bekannte einen Antrag nach SGB 12 Gestellt hat.
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71 Altenhilfe
§ 72 Blindenhilfe
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74 Bestattungskosten

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1 ... E000200000
soweit ich das Beurteilen kann,ist das ein ganz dünner pfad.
Den Antrag hierzu muss der Erziehungsberechtigte für das Kind stellen, sofern das Kind noch keine 15 Jahre alt ist.
Alles auflisten, Anzug, Schuhe, Socken, Krawatte, Kuchen, Kaffe, Limo, Kakao, und und und nur keine Preise, bitten um sogenannten quellnachweis der Preise.
Das ganze sollte dann bei der zuständigen Behörde( Sozialamt) der STadt abgegeben werden, sollte euer Sozialamt das nicht annehmen, Rathaus ( Bürgersprechstunde) mit der bitte es an die zuständige Stelle weiter zu leiten.

Kann funktioniren, muß aber nicht.;) Viel erfolg

Gruß und viel erfolg Ziggi 8)

Noch eine Anmerkung zu Zweckbestimmten einnahmen(Konfirmationsgeschenke,mit Zweckbestimmung):
Das Bundessozialgericht befasste sich im September mit dieser Frage (Urteil vom 30. September 2008; Az.: B 4 AS 19/07 R).
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den beklagten Grundsicherungsträger zur Zahlung von Alg II auch für die Zeit vom 1. 3. bis 25. 6. 2005 verurteilt (Urteil vom 18. 5. 2006). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger gezahlte Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine zweckgebundene Leistung handele. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des SG durch Urteil vom 9. 5. 2007 bestätigt und die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Eigenheimzulage, die nach Auffassung der Beklagten als Einkommen der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. 3. bis 25. 6. 2005 entgegen gestanden habe, sei eine zweckgebundene Einnahme. Sie mindere deswegen die Hilfebedürftigkeit des Klägers iS des SGB II nicht.
Quelle: http://lexetius.com/2008,3021
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
mausimaus
Beiträge: 91
Registriert: 19.07.2006 10:18

Beitrag von mausimaus »

hallo,

ich habe jetzt was im netz gefunden,da schrieb man das man einen Antrag auf einmalige Beihilfe stellen soll.
Die hat den §23Absatz3Satz2 und da soll man sich darauf berufen.

Kann ich das wirklich???

mausimaus
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo mausimaus

Versuch es, wird dann evtl. als Darlehen gewährt und dann per 10% monatlicher Tilgung zurückgezahlt.
10% der Summe die Du monatlich von ARGE als Regelleistung bekommst. Real bekommst.

Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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