so wieder mal ne frage
ich wohne seit januar 2009 in hamm und beziehe alg 2
ich habe vorher in krefeld gewohnt und auch alg2 bezogen
nun habe ich eine nebenkostenrechnung aus meiner letzten wohnung in krefeld bekommen wer kommt denn dafür jetzt auf oder mussich das selber bezahlen
grüße
anja
nebenkostenabrechnungwer zahlt das
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Re: nebenkostenabrechnungwer zahlt das
da du nicht in krefeld gemeldet bist mußt du einen antrag in hamm stellen.samira191 hat geschrieben:so wieder mal ne frage
ich wohne seit januar 2009 in hamm und beziehe alg 2
ich habe vorher in krefeld gewohnt und auch alg2 bezogen
nun habe ich eine nebenkostenrechnung aus meiner letzten wohnung in krefeld bekommen wer kommt denn dafür jetzt auf oder mussich das selber bezahlen
grüße
anja
ist es eine hohe summe ?
mfg dieter
Re: nebenkostenabrechnungwer zahlt das
Und das vorallem ganz fix, da Du, wenn ich das richtig gelesen habe, ab November einen Job hast und keine Leisungen vom Amt mehr bekommst.Corica hat geschrieben: da du nicht in krefeld gemeldet bist mußt du einen antrag in hamm stellen.
ayumi hat Folgendes geschrieben:
Ziggi
dem kann ich nur beipflichten, und viel glück bei der neuen Arbeit.Und das vorallem ganz fix, da Du, wenn ich das richtig gelesen habe, ab November einen Job hast und keine Leisungen vom Amt mehr bekommst.
Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Nee.....
Vivianne hat geschrieben:
Gruß Ziggi
ist leider nicht gesetzeskomform, also nicht ganz richtig. Entscheident ist der Zeitpunkt zu welchem die "Abrechnung" kam also fälligkeit........der Antrag für 2008 muss in Krefeld gestellt werden, denn nur dort sind die Unterlagen für die Wohnung um die es geht. Hamm ist Optionskommune, die können mit deinem Antrag sonst nichts anfangen.
Also, den Antrag auf übernahme in deiner Jetzigen ARGE abgeben und kopie der Rechnung beifügen, hoffe die SB macht net noch ÄrgerMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen
Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“....................................
II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten
Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem der tatsächliche Bedarf besteht.
Beispiel: Eine Person bezieht seit dem 01.01.2008 Arbeitslosengeld II-Leistungen. Am
01.05.2008 erhält sie eine Betriebskostennachzahlung aus dem Zeitraum des Jahres 2007,
in dem kein Leistungsbezug stattgefunden hatte.
Im Beispielsfall muss der Leistungsträger auch diese Kosten übernehmen, da sie im
Mai 2008 und damit im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallen sind. Dass die
Forderung für eine Leistung ist, die zu einer Zeit entstanden ist, in denen kein Arbeitslosengeld
II-Bezug stattfand, ist unerheblich.46 Gleiches gilt für Nachzahlungen
bei Heiz- und sonstigen Energiekosten.
Im Fall einer notwendigen Nachzahlung von Betriebkosten übernimmt der Leistungsträger
den Nachforderungsbetrag in tatsächlicher Höhe.
Sind die Betriebskosten unangemessen hoch kann der Leistungsträger diesbezüglich
das Kostensenkungsverfahren einleiten (siehe II.5).
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 164/07 , Urteil vom 03.04.2008
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
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- Ralf Hagelstein
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- Kontaktdaten:
*kopfschütttel*Vivianne hat geschrieben:Hallo,
der Antrag für 2008 muss in Krefeld gestellt werden, denn nur dort sind die Unterlagen für die Wohnung um die es geht. Hamm ist Optionskommune, die können mit deinem Antrag sonst nichts anfangen.
Gruß
Vivi
Vivianne muß nachsitzen.SGB I
§ 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.