hallo,
ich ,alg 2 empfängerin habe einen sohn (2 jahre alt) und bin nun in der 22 ssw schwanger ,allerdings von einem anderen mann .
mit diesem bin ich nicht zusammen .
jetzt wollte das jobcenter von mir den namen,adresse des kindsvaters haben .habe diesen auch mitgeteilt .
??? aber wozu brauchen die den namen jetzt schon ? und er kann doch erst zur unterhaltszahlung aufgefordert werden (bzw überhaupt erst angeschrieben werden ) wenn eine vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat ,oder ?
muss er sich an der erstaussttattung für das kind beteiligen ? wenn ja ,jetzt schon ,vor der vaterschaftsanerkennung?
meine nächste frage wäre,bekomme seit der 13 ssw den schwangerenmehrbedarf ,geld für umstandskleidung habe ich auch schon bekommen .
jetzt bekomme ich dieses mal ein mädchen (im winter) ,brauche also diesmal auch neue kleider ,da ich wenn überhaupt nur noch sachen in rosa habe ,außerdem sind es sommerkleider ,da mein sohn vor 2 jahren im sommer zur welt kam .
bekomme ich die einmalige beihilfe für die erstausstattung ein 2 mal ??
außerdem wird das kinderbett von meinem sohn noch genutzt ,bekomme ich auch dieses ein 2mal bewilligt ?
wenn ja ,wann muss ich das alles beantragen ??
danke schonmal .
hoffe ich bekomme hier antworten .
Alleinerziehend und zum 2.mal schwanger ! viele Fragen !
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Mama2007,
der Vater des Kindes ist schon während deiner Schwangerschaft zu Unterhalt verpflichtet, allerdings erst kurz vor der Geburt, wenn ich das richtig sehe
Gruß, DC
PS: Vielleicht auch ganz interessant für dich
http://www.scheidung-online.de/kindesmutter.htm
der Vater des Kindes ist schon während deiner Schwangerschaft zu Unterhalt verpflichtet, allerdings erst kurz vor der Geburt, wenn ich das richtig sehe
Erstausstattung einfach beantragen und auch an die Mutter-Kind-Stiftungen denken. Kinderbett denke ich eher nicht. Wenn dein Sohn jetzt 2 ist, wird er fast 3 sein wenn das zweite Kind geboren wird - kann dann also ein "großes" Bett benutzen. Beantragen solltest du dennoch ein zweites Kinderbett, mehr als Nein kann nicht gesagt werden.§ 1615 l BGB
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Quelle http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html
Gruß, DC
PS: Vielleicht auch ganz interessant für dich
http://www.scheidung-online.de/kindesmutter.htm
Inmitten von Schwierigkeiten, liegt immer eine Insel von Möglichkeiten
Hallo,
Aufgrund Schwangerschaft und Geburt entstehen nach BGB Ansprüche der Schwangeren/Mutter und des Kindes bzw. dem Leistungsträger gegenüber den Kindsvater, insbesondere wenn dieser auch nach der Geburt des Kindes nicht mit der Schwangeren zusammen lebt. Nach § 1615l BGB hat der Kindsvater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen, wozu u.a. die Kosten der Erstausstattung der Schwangeren und des Kindes nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II gehören. Nach der Geburt besteht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt. Falls der Kindsvater nicht zahlt, zahlungsunfähig ist oder unbekannt, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuß des Jugendamtes. Diese Ansprüche muss die Schwangere/Mutter geltend machen, da diese den Leistungen des SGB II vorrangig sind. D.h. konkret, dass hinsichtlich der Geltendmachung dieser Ansprüche Mitwirkungspflichten der Schwangeren/Mutter bezüglich Nennung des Namens und Aufenthaltes des Kindsvaters bestehen, sofern die Schwangere/Mutter diese Ansprüche nicht geltend macht (§§ 34a und 60 SGB II).
Während der Schwangerschaft hat die Schwangere Anspruch auf Erstausstattungen für Schwangerschaftsbekleidung (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II).
- Unmittelbar vor der Geburt hat die Schwangere Anspruch auf Erstausstattungen für das Baby (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II).
Zur dieser Erstausstattung gehört das, was nicht vorhanden ist und benötigt wird. Zu beachten ist dabei, dass jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Erstausstattung hat. Es ist also nicht zulässig, bei Mehrlingsgeburten den Anspruch zu kürzen. Einen Überblick über den Umfang der Erstausstattung bietet dieses Dokument ab Seite 43: pdf. Sofern man Gelder zur Erstausstattung bei anderen Organisationen erhält, werden diese auf die Leistungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II angerechnet und mindern diese entsprechend, stellen aber aufgrund ihrer Zweckbindung kein Einkommen dar. Erforderlich für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Nachweis der Schwangerschaft und des vorr. Entbindungstermins, i.d.R. durch Vorlage und Kopie der 1. Seite des Mutterpasses.
Da war D_C zwar etwas schneller, aber ich hoffe meins kannst Du als Anregung auch mit benutzen
Aufgrund Schwangerschaft und Geburt entstehen nach BGB Ansprüche der Schwangeren/Mutter und des Kindes bzw. dem Leistungsträger gegenüber den Kindsvater, insbesondere wenn dieser auch nach der Geburt des Kindes nicht mit der Schwangeren zusammen lebt. Nach § 1615l BGB hat der Kindsvater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen, wozu u.a. die Kosten der Erstausstattung der Schwangeren und des Kindes nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II gehören. Nach der Geburt besteht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt. Falls der Kindsvater nicht zahlt, zahlungsunfähig ist oder unbekannt, besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuß des Jugendamtes. Diese Ansprüche muss die Schwangere/Mutter geltend machen, da diese den Leistungen des SGB II vorrangig sind. D.h. konkret, dass hinsichtlich der Geltendmachung dieser Ansprüche Mitwirkungspflichten der Schwangeren/Mutter bezüglich Nennung des Namens und Aufenthaltes des Kindsvaters bestehen, sofern die Schwangere/Mutter diese Ansprüche nicht geltend macht (§§ 34a und 60 SGB II).
Während der Schwangerschaft hat die Schwangere Anspruch auf Erstausstattungen für Schwangerschaftsbekleidung (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II).
- Unmittelbar vor der Geburt hat die Schwangere Anspruch auf Erstausstattungen für das Baby (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II).
Zur dieser Erstausstattung gehört das, was nicht vorhanden ist und benötigt wird. Zu beachten ist dabei, dass jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Erstausstattung hat. Es ist also nicht zulässig, bei Mehrlingsgeburten den Anspruch zu kürzen. Einen Überblick über den Umfang der Erstausstattung bietet dieses Dokument ab Seite 43: pdf. Sofern man Gelder zur Erstausstattung bei anderen Organisationen erhält, werden diese auf die Leistungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II angerechnet und mindern diese entsprechend, stellen aber aufgrund ihrer Zweckbindung kein Einkommen dar. Erforderlich für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Nachweis der Schwangerschaft und des vorr. Entbindungstermins, i.d.R. durch Vorlage und Kopie der 1. Seite des Mutterpasses.
Da war D_C zwar etwas schneller, aber ich hoffe meins kannst Du als Anregung auch mit benutzen
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.