Hab ich Anspruch auf alg2?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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ina*
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Hab ich Anspruch auf alg2?

Beitrag von ina* »

Hallo, ich bin 18 Jahre und wohne noch bei meinen Eltern. Da ich aber im 5.monat schwanger bin und ich mir hier noch ein zimmer mit meiner schwester teile, muss ich aufgrund von platzmangel zuhause ausziehen. Es ist noch nicht sicher, ob ich in ein mutter kind heim muss, oder ob ich eine eigene wohnung bekomme. Meine Schwangerschaftsberaterin hat mir gesagt, dass ich obwohl ich noch zuhause wohne, einen anspruch auf arbeitslosengeld 2 für schwangere habe, da ich nun eine eigene bedarfsgemeinschaft bin. Als ich dann bei der Arge war wurde mir aber gesagt, dass ich erst anspruch auf alg2 habe, wenn ich entweder nicht mehr zuhause wohne oder wenn das kind da ist. Was stimmt denn jetzt? Wollten die von der Arge mich nur abwimmeln oder ist das so korrrekt wie es mir da gesagt wurde? lg ina*[/b]
ayumi
Beiträge: 362
Registriert: 02.07.2006 09:15
Wohnort: Berlin

Beitrag von ayumi »

Habe einen Fall im Netz gefunden. Fast identisch mit Deinem. Also wenn ich das richtig verstanden habe, hast Du Anspruch auf ALG II.
Lies mal:

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

Absatz 3 trifft somit auf Dich zu. Schnapp Dir eine Person Deines Vertrauens und geh mit der gemeinsam nochmal zum Amt. Lege diesen Paragraphen vor. Und gib auch gleich einen Antrag ab. Lass Dir die Abgabe bestätigen.


Quelle: SGB II § 9
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