klassenfahrtkosten abgelehnt
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klassenfahrtkosten abgelehnt
Hallo,
mein Antrag auf Übernahme von Kosten zur Klassenfahrt nach England wurde abgelehnt. Grund: diese entspricht nicht schulrechtlichen (oder schulrichtlichen, steht beides drin)Bestimungen. Ich möchte das widersprechen. Helfen Sie mir bitte, weil ich nicht begreifen kann, warum die Fahrt diesen Bestimungen nicht entspricht. Danke.
mein Antrag auf Übernahme von Kosten zur Klassenfahrt nach England wurde abgelehnt. Grund: diese entspricht nicht schulrechtlichen (oder schulrichtlichen, steht beides drin)Bestimungen. Ich möchte das widersprechen. Helfen Sie mir bitte, weil ich nicht begreifen kann, warum die Fahrt diesen Bestimungen nicht entspricht. Danke.
- Ralf Hagelstein
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Die Schule veranstaltet doch die Klassenfahrt. Also hin zur Schule, und fragen, ob diese den landesrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Wenn dies so ist, Bescheid der ARGE zeigen und um schriftliche Stellungnahme der Schule bitten. Dann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Entspricht die Klassenfahrt nicht den landesrechtlichen Bestimmungen muss die ARGE m.E. nichts zahlen.
Wenn dies so ist, Bescheid der ARGE zeigen und um schriftliche Stellungnahme der Schule bitten. Dann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Entspricht die Klassenfahrt nicht den landesrechtlichen Bestimmungen muss die ARGE m.E. nichts zahlen.
Das Bundessozialgericht der 14. Senat hat beschlossen, dass die ARGE die gesamten Kosten für Klassenfahrten übernehmen muss, auch wenn es sich um mehrtägige Klassenfahrten ins Ausland handelt, die teurer als die regulären Klassenfahrten sind (Az.: B 14 AS 36/07 R).
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Zu dem von DjTermi erwähnten Urteil liegt die schriftliche Begründung wohl erst im nächten Jahr vor.
Hier die Medieninfo:
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des Berliner Schulrechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die Tatsacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im Übrigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen
Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen. Das SGB II erlaubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der Klassenfahrten einen Höchstbetrag (etwa 400 Euro für Auslandsfahrten etc) festzusetzen. Wortlaut, systematische Stellung
der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind. § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II enthält ‑ anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen ‑ keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit.
§ 23 Abs 3 Sätze 4 und 5 SGB II erlauben ausdrücklich eine Pauschalierung der Kosten nur für die dort ausdrücklich genannten Bedarfe (Erstausstattung von Wohnungen etc). Für § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II (Kosten für Klassenfahrten) ist hingegen keine Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Schließlich hat der Gesetzgeber der entsprechenden Vorschrift des § 31 SGB XII im Sozialhilferecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klassenfahrten zur Vermeidung
sozialer Ausgrenzung in voller Höhe zu tragen sind. Im Verhältnis zu anderen Leistungen des SGB II hat der Gesetzgeber mithin eine gewisse Privilegierung des sozialen Sachverhalts Klassenfahrt vorgenommen. Eine Korrektur ist jedoch nur dem Gesetzgeber selbst ‑ auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ‑ möglich.
Damit dürfte der Senat die Erfüllung der schulrechtliche Bestimmungen als erforderlich zur vollen Kostenübernahme angesehen haben - also:
sowohl Widerspruch als auch zur Schule wegen der Bestimmungserfüllung.
mg
f
Hier die Medieninfo:
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des Berliner Schulrechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die Tatsacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im Übrigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen
Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen. Das SGB II erlaubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der Klassenfahrten einen Höchstbetrag (etwa 400 Euro für Auslandsfahrten etc) festzusetzen. Wortlaut, systematische Stellung
der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind. § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II enthält ‑ anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen ‑ keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit.
§ 23 Abs 3 Sätze 4 und 5 SGB II erlauben ausdrücklich eine Pauschalierung der Kosten nur für die dort ausdrücklich genannten Bedarfe (Erstausstattung von Wohnungen etc). Für § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II (Kosten für Klassenfahrten) ist hingegen keine Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Schließlich hat der Gesetzgeber der entsprechenden Vorschrift des § 31 SGB XII im Sozialhilferecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klassenfahrten zur Vermeidung
sozialer Ausgrenzung in voller Höhe zu tragen sind. Im Verhältnis zu anderen Leistungen des SGB II hat der Gesetzgeber mithin eine gewisse Privilegierung des sozialen Sachverhalts Klassenfahrt vorgenommen. Eine Korrektur ist jedoch nur dem Gesetzgeber selbst ‑ auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ‑ möglich.
Damit dürfte der Senat die Erfüllung der schulrechtliche Bestimmungen als erforderlich zur vollen Kostenübernahme angesehen haben - also:
sowohl Widerspruch als auch zur Schule wegen der Bestimmungserfüllung.
mg
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