frage übernachtungs und fahrgeld vom arbeitgeber

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
andykiel
Beiträge: 2
Registriert: 16.10.2008 18:26
Wohnort: kiel

frage übernachtungs und fahrgeld vom arbeitgeber

Beitrag von andykiel »

hallo ich habe mal eine frage ich bin aufstocker
ich areite bei einer zeitarbeitsfirme und da ich von kiel in flensburg arbeite habe ich dort ein zimmer ( 10 € protag) und bekomme von meiner firma
übernachtungs steuerfrei und fahrgeld etwa 20 € pro tag da ich fahr kosten bus undbahn hab wie wird der rest betrag vom übernachtungs und fahrgeld gerechnet
als einkommen ? da ich mich aber auch in flensburg verflegen muß und nicht kochen kann wie wird das gerechnet

war heute2 stunden jobcenter
es werden nur die unterkumft kosten und fahrkosten abgezogen wo für ich quitungen habe und leben muß ich von meiner regelleistung (316€) also etwa 4 € am tag
wo bei ich kein küche auf zimmer habe und nicht nur flensburg sondern auch noch sylt arbeite

ist das so rechtens ???
wenn jemand fehler finden solte darf er sie gerne behalten :-)
Benutzeravatar
Ralf Hagelstein
Site Admin
Beiträge: 2337
Registriert: 11.12.2005 18:07
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Beitrag von Ralf Hagelstein »

Das Gesetz sagt dazu:
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1.
Einnahmen, soweit sie als

a)
zweckbestimmte Einnahmen,

b)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
Tja, ich würde mich damit an eine Beratungsstelle/Anwaltwenden und die Sache einmal prüfen lassen.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
Bild
Antworten