Zuschuss von der ARGE um Kinderbesuch zu ermöglichen ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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goodlucks
Beiträge: 31
Registriert: 22.11.2005 18:44

Zuschuss von der ARGE um Kinderbesuch zu ermöglichen ?

Beitrag von goodlucks »

Hallo
Habe mal eine bescheiden Frage: Ist es möglich bei der ARGE einen Zuschuss zu beantragen wenn man seine Leiblichen Kinder zu sich zu besuch holen möchte? Meine Kinder wohnen ca. 350Km (einfache Tour) von mir entfernt. Wenn ich Sie nun z.B. zu Ostern holen möchte, kommen da eine menge Kosten (Fahrtkosten, Verpflegung u.s.w.) auf mich zu. Ich will den Besuch nicht vom Finanziellen abhängig machen, aber denoch ist dies eine enorme Summe die dann auf mich zukommt, gerade, weil das Jugendamt auch noch wünscht das man mehr Kontakt zu seinen Kinder pflegt.
Habt Ihr da Ideen oder Erfahrungen?
mfg
goodlucks
Gast

Beitrag von Gast »

Das BSG sieht es so:
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 7. November 2006

Medien-Information Nr. 32/06

Nicht in jedem Fall höheres Arbeitslosengeld II wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern, die beim geschiedenen Ehepartner leben

Der Kläger begehrte höheres Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die mit der Aus­übung des Umgangs­rechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten.

Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiede­nen Ehe­frau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie beziehen keine Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeleistungen. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über meh­rere Tage während der Schulferien an. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft lehnte es ab, dem Kläger zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kin­dern zu gewähren.

Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006 das Urteil des Sozialgerichts auf­gehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückver­wiesen

Die Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Regelleistung des SGB II wegen eines durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern er­höhten Bedarfs des Klägers aufge­stockt werden dürfe. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz­gebers ist dies nicht zulässig

Die höheren Lebenshaltungskosten während der Tage, an denen die Kinder bei dem Kläger wohnen, können allerdings ausgeglichen werden, wenn den Kindern ein eige­ner An­spruch auf die Regelleis­tung zusteht; dies wird vom Sozialgericht zu prüfen sein. In Bezug auf die Fahrtkosten könnte aus­nahmsweise der zuständige Sozialhilfeträger leistungspflichtig sein; hierfür ist jedoch dessen Bei­ladung erforderlich.


Az.: B 7b AS 14/06 R - P. ./. ARGE Duisburg
Quelle: Bundessozialgericht
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