Zusammenzug zweier ALG-2'ler

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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mensch
Beiträge: 2
Registriert: 16.02.2007 11:06

Zusammenzug zweier ALG-2'ler

Beitrag von mensch »

Guten Morgen, hallo.

Ich, männlich ALG-2 Empf. und meine Freundin mit 18 jähriger Tochter,
beide auch ALG-2 Empf. möchten zussammenziehen. Und zwar in eine
gemeinsame Wohnung hier in meiner Stadt. Allerdings wohnt meine
Freundin+Tochter in einem anderem Bundesland.

Wie könnte man sinnvoll vorgehen?
Voher mit dem Amt sprechen oder nach vollendeten Tatsachen.

Grüsse Goerg
enibas
Beiträge: 151
Registriert: 28.12.2006 13:39

Beitrag von enibas »

unbedingt vorher mit der arge absprechen, sonst gibt es schwierigkeiten. ich weiss allerdings nicht, ob umzugskosten übernommen werden.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Umzugskosten werden erstattet wenn Arbeitsaufnahme vorliegt auch wenns ein anderes Bundesland ist! Ansonsten bekommt man keine Umzugskosten erstattet wenn man zum Partner zieht! Zumindest nicht ohne triftigen Grund!
Bei heirat sieht das anders aus !

Meine Umzugskosten in ein anderes Bundesland wurden übernommen, da ich dort eine Arbeit nachweisen konnte !

LG
Silvia
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DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
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Beitrag von DjTermi »

Aber nicht vergessen es müssen nicht die Kosten übernommen werden, da es sich nur um eine KANN Leistung handelt, ein Anspruch darauf hat man nicht. Aber mir ist kein Fall bekannt das man die Leistung nicht bekommt wenn es sich um eine Arbeitsaufnahme handelt.

§ 53 Mobilitätshilfen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

1.
Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2.
Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3.
bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für

a)
die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b)
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c)
eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d)
einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).


(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.


§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung

(1) 1Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden. 2Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.

(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.

(3) 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.

(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.

(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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