Hallo,
also, ich fange (nicht wie im letzten beitrag) im Mai 2007 eine Schulische Ausbildung zum Fachinformatiker an.
Ich wohne in Oldenburg (Niedersachsen) und möchte nach Berlin ziehen. Man hat mir gesagt, ich soll mir eine kleine und sehr billige Wohnung suchen in Berlin und dann sofort Harz4 beantragen.
Der Grund für den Umzug wäre dann wegen meiner Schule, wegen Arbeit (die ich noch nicth habe) und natürlich wegen dem Platz den ich hier bei meinen Eltern habe. ICh bin erst 22 Jahre alt und ich möchte echt voll gern nach Berlin ziehen, weil ich da viele leute habe und z.b meine Freundin.
Naja, das ist nebensache.
Wenn ich den mietvertrag schon unterschrieben habe, und dann harz4 beantrage.. ist das dann möglich, oder werden die dann sagen, ich soll sofort wieder zurück gehen?
Es geht ja dann darum, das die die Miete übernehmen müssen, wenn die sagen ich soll zurück, muss ich die kosten dann selber tragen? Sprich die Miete?
Man hat mir gesagt, die können nicht einfach sagen, geh zurück, weil die müssen mich unterstützen da ich ja den mietvertrag habe.
Wäre gut wenn ihr mir helfen könnt und mir evtl sagen könnt wie ich sowas anpacke..
danke fürs lesen und eure mühe.
lg
Umziehen wegen Ausbildung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Sie sollten sich auf jeden Fall die Zusicherung der ArGe vor dem Umzug holen, der Schulbesuch ist schon ein gutes Argument.
Zum Umzug ohne Genehmigung:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Zum Umzug ohne Genehmigung:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.