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Arbeitslosen Forum: Pflichten (Termine) während Sperrzeit ?

Pflichten (Termine) während Sperrzeit ?



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Autor Nachricht
Mr_Eyeballz



Anmeldedatum: 14.02.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 04.10.2010 19:09    Titel: Pflichten (Termine) während Sperrzeit ?

Hallo Leute,

ich habe mal eine "Grundsatzfrage" bezüglich des ALG 1 Emfpangs.
Hatte da ne Diskussion mit nem Bekannten deswegen.

Habe "ich" die Pflicht z.B. zu Terminen etc. zu erscheinen obwohl ich während einer Sperrzeit kein Leistungsempfänger bin?

Bekannter hat nämlich selbst gekündigt, dementsprechend seine 3 Monate Sperre bekommen und jetzt einen Termin versäumt. Ergebnis ist das das Amt ihn weitere X Wochen sperren möchte.

Wie ist der Sachverhalt nun zu sehen ?
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Ziggi
Moderator


Anmeldedatum: 12.10.2009
Beiträge: 1077
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 04.10.2010 20:57    Titel:

Hallo Mr_Eyeballz,
hoffe das erklärt es
Zitat:
Meldepflicht und Meldepflichtumfang

Während der Zeit, für die Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, besteht die Verpflichtung,

* sich bei Ihrer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden und
* zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert.

Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck

* der Berufsberatung
* der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
* der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen
* von Entscheidungen im Leistungsverfahren
* der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen (Beschäftigungslosigkeit Beschäftigungssuche)

erfolgen.

Ihre Agentur für Arbeit kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn Sie am Tag der Meldung erkrankt sind. Ist eine solche Fortwirkung in Ihrer Meldeaufforderung enthalten und sind Sie am Tag des vorgesehenen Meldetermins arbeitsunfähig krank, sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Auch wenn Ihr Anspruch ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit oder während eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens, gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen.

Quelle Merkblatt für ALG1

Dein Bekannter sollte unbedingt sofort versuchen den Termin Wahrzunahmen und sich zu entschuldigen, Er sollte auch aufpassen, das er nicht zu viele Sperrzeiten hintereinander Fängt, das kann unangenehme Nebenwirkungen haben ( Wegfall des ALG1)
Zitat:
Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Anspruchsdauer wird außerdem um die Sperrzeit vermindert. Bei Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig.
Quelle und weiterlesen
_________________
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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Du wirst von ihm nicht geliebt.
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