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| Arbeitslosen Forum: Durchführung zu § 7 SGB II Nichtsesshafte 7.79 gegen GG |
Durchführung zu § 7 SGB II Nichtsesshafte 7.79 gegen GG
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| Autor |
Nachricht |
FreiUndkreativ
Anmeldedatum: 14.01.2008 Beiträge: 16
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Verfasst am: 31.05.2008 08:15 Titel: Durchführung zu § 7 SGB II Nichtsesshafte 7.79 gegen GG |
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Das SGB wurde schon teilweise auf Stimmigkeit mit dem GG (Menschenwürde etc.) überprüft. Aber auch schon die Durchführungshinweise zu § 7 SGB II der Arbeitsagentur Nichtsesshafte Randziffer (7.79) ?
Nichtsesshafte Randziffer (7.79)
(2) Auch erwerbsfähige Nichtsesshafte müssen für den Träger erreichbar sein, damit ggfs. eine Eingliederung erfolgen kann. Es bestehen keine Bedenken, die Erreichbarkeit zu bejahen, wenn eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Nichtsesshafte oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) erfolgt. Insoweit können die für den Rechtskreis SGB III getroffenen Regelungen zu § 119 SGB III (DA 3.1.3.5) entsprechend angewandt werden. Zur Unterstützung der verfahrensmäßigen Abwicklung wird ein zentraler Vordruck zur Verfügung gestellt (Anlage 4).
Woran der Gesetzgeber, der die Details (Anordnungen) der Arbeitsagentur überlassen hat, wohl nicht gedacht hat :
Erwerbsfähige fallen unter SGB II. Betreuungsstellen für Wohnungslose sind meist ausschließlich auf SGB XII ausgerichtet. Deshalb verweigern die Betreuungsstellen regelmäßig (siehe Brief des Wohnungslosenvereins) den Dienst für Erwerbsfähige (SGB II), also den gemäß 7.79 vorgesehenen Dienst zum Schaden der Betroffenen.
Hätten diese Betreuungsstellen nicht verweigert mir ein Postfach einzurichten, hätte die Arbeitsagentur deren zu interpretierender Aussage nach wohl bezahlt.
Dass eine Betreuungsstelle wie z.B. ein Wohnungslosenverein durch die Anordnung der Bundesagentur dazu bemächtigt wird, nach eigener Willkür über Leben und Verhungern entscheiden zu können ohne sich dabei an Gesetze wie den SGB halten zu müssen, öffnet der Willkür Tür und Tor. In meinem Fall müsste ich wegen fehlendem Einkommen nach SGB II oder XII Leistungen erhalten, aber wegen der Willkür dieser Betreuungsstelle bekomme ich keine Leistungen. Vermutlich steht diese Anordnung 7.79 unter dem SGB und damit auch unter dem Grundgesetz. Der Gleichheitssatz Art 3 verbietet der öffentlichen Gewalt Privilegierungen und Diskriminierungen aus den in Art. 3 Abs. 3 genannten Gründen sowie immer dann, wenn es für Ungleichbehandlungen keinen sachlichen Grund gibt.
• Dass ich wegen der nicht vorhandenen Fähigkeit („Behinderung“ im Art. 3 Abs. 3), die Betreuungsstelle von ihrem gemäß Arbeitsagentur vorgesehenen Dienst zu überzeugen, keine Leistungen erhalte ist eine Benachteiligung gegenüber denen, die diese Betreuungsstelle davon überzeugen konnten.
• Mich unterscheidet nichts rechtlich Relevantes von anderen (erwerbsfähigen oder nicht erwerbsfähigen) Wohnungslosen, denen von Betreuungsstellen willkürlich ein Postfach eingerichtet worden ist.
• Die Anordnung 7.79 verstößt somit wohl gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
Wie kann man die Anordnung 7.79 auf Stimmigkeit mit dem GG überprüfen lassen? Und wer kann das? Nur eine Partei wie „Die Linke“ oder auch ein einfacher Hartz-IV-Betroffener? |
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Melinde Moderator

Anmeldedatum: 05.11.2005 Beiträge: 3517 Wohnort: Limburg-Weilburg
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Verfasst am: 31.05.2008 12:12 Titel: |
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Hallo FreiUndkreativ
Schau mal bei forced-labour .
Gruss _________________ Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Begleitung in den Landkreisen Limburg-Weilburg und Lahn-Dill.
Kontakt: erwerbslosenini.limburg.weilburg@googlemail.com |
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19.04.2005
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