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Arbeitslosen Forum: Computer per ALG II?

Computer per ALG II?



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-nobody-
Gast





BeitragVerfasst am: 17.10.2005 08:32    Titel: Computer per ALG II?

Ich hatte bis vor kurzem privat einen Computer, den hats mir aber zerlegt, und das ALGII reicht nicht wirklich,um mir einen neuen zu kaufen, allerdings brauche ich einen für meine Bewerbungen etc., welche Chancen habe ich da, um einen Antrag auf Neuanschaffung durchzukriegen, bzw. was muss ich beachten?

THX
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Carola



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BeitragVerfasst am: 18.10.2005 10:56    Titel: PC vom AMT

Ersteinmal wird der alte PC keinen Totalschaden erlitten haben, dann würde ein gebrauchtes Ersatzteil helfen. Das ist günstiger.

Ohne Dir zu Nahe treten zu wollen, aber der Anspruch das der Staat Dir einen neuen PC bezahlt geht echt zu weit. Wir können uns diesen Staat schon so nicht mehr leisten. Das Amt zahlt auch kein Auto damit man zur Arbeit fahren kann.

Da jeder Bewerbungskostenerstattung vom Amt bekommt insofern er einen Antrag stellt, kannst Du die Bewerbungen auch in einem Schreibbüro schreiben lassen. Dein Fallmanager wird Dich da beraten.
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arbeitsloser247



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Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.10.2005 15:31    Titel:

Hallo

Das Kontigent für Bewerbungen ist bei ca.160 Euro, mehr gibt es also da nicht. Also wenn man das umrechnet hat man gar nicht so viele Bewerbungen offen, die das Amt übernimmt. Bin in jedem Fall schon drüber und darf nun alle Bewerbungen auch noch aus eigener Tasche zahlen.
Das mit dem Computer habe ich auch schon mal gehört. Wäre in jedem Fall nicht verkehrt. Die Politiker belächeln das Schwarzbuch, Ausgaben in Milliardenhöhen werden verschleudert (Bund der deutschen Steuerzahler), Spenden an Gott und die Welt Millionenbeträge - ist doch klar - beim kleinen Arbeitslosen müßen sie das alles wieder reinsparen...
_________________
--
...nicht unterkriegen lassen !!!
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Carola



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Beiträge: 210
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 25.10.2005 10:03    Titel: Bundestag Bewerbungskosten

20050321_Bundestag_Bewerbungskosten.txt

www.gesine-loetzsch.de

Gesine Lötzsch befragt die Bundesregierung zur Erstattung von Bewerbungskosten für Arbeitsuchende

<i>Frage von Gesine Lötzsch:</i>
Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitsuchenden die Kosten für Erstellung und Versendung von Bewerbungen bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich ersetzen (§ 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, welchen Betrag sie jeweils tatsächlich erstattet? Wird der Betrag kalenderjährlich bemessen?

<i>Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:</i>
Grundsätzlich haben die Agenturen für Arbeit nach §§ 45 und 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Möglichkeit, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung Leistungen zu gewähren, soweit der (künftige) Arbeitgeber solche Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringt. Als unterstützende Leistungen können unter anderem Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) bis zur Höhe von 260 Euro jährlich übernommen werden. Diese Frist bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf einen konkreten Jahreszeitraum, jeweils gerechnet vom Tag der Antragstellung.

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensleistung, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht.

Bewerbungskosten werden nur auf Antrag gewährt, der vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen ist. Das bedeutet, die Antragstellung muss vor dem Entstehen von Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen gestellt werden. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Ein formeller Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular unverzüglich nachzuholen. Eine einmal erfolgte Antragstellung für Bewerbungskosten ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam mit der Folge, dass für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen das Erfordernis der Antragstellung vor dem leistungsbegründenden Ereignis nach § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt ist.

Im Interesse einer schnelleren Bewilligung und Abwicklung dieser Leistungen hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung nach § 47 SGB III (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit vom 10. April 2003) bestimmt, dass diese pauschaliert erbracht werden können, wobei je Bewerbung ein Betrag von 5 Euro erstattet wird. Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachgewiesen werden (z.B. in Form von Eingangsbestätigungen der angeschriebenen Arbeitgeber). Es können nur die Kosten für Bewerbungen in Schriftform beziehungsweise per E-Mail erstattet werden. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, dass nicht sämtliche Kosten, die für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen entstehen, erstattet werden können, wie z.B. Kosten für Telefongespräche, Kosten für Zeitungen und Fachzeitschriften zur Auswertung von Stellenangeboten, Kosten für Beschaffung von Hard- und Software, da derartige Kosten nicht von denen für die allgemeine Lebensführung zu trennen sind.

Es steht im Ermessen der Agentur für Arbeit, ob von der Pauschalierung der Bewerbungskosten im Einzelfall Gebrauch gemacht wird. Die pauschale Erstattung trägt jedoch zu einer effektiveren und wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung bei und führt zu einer Entlastung bei den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit zugunsten der Kernaufgabe "Vermittlung in Arbeit". Des Weiteren wird durch die vereinfachte Antragstellung die Zufriedenheit
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