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| Arbeitslosen Forum: Bewerbung nicht angekommen, reicht E-Mail Header? |
Bewerbung nicht angekommen, reicht E-Mail Header?
-> Zur Übersicht aller Beiträge und Fragen
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| Autor |
Nachricht |
Dirina
Anmeldedatum: 20.03.2011 Beiträge: 2
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Verfasst am: 20.03.2011 14:08 Titel: Bewerbung nicht angekommen, reicht E-Mail Header? |
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Guten Morgen,
Ich war nach der Ausbildung vier Monate arbeitslos. Die Arge hat mir Bewerbungsvorschläge geschickt und ich habe mich auch immer brav darauf beworben. Nichts gegen Sachbearbeiter im allgemeinen, aber meiner habe ich nicht zugetraut, zwischen dem Beruf, den ich kann/machen möchte und den in den Vorschlägen angebotenen Berufen zu unterscheiden. Nebenbei war ich zusätzlich natürlich auf der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle und habe an jedem Monatsende die 30-40 Bewerbungen in einen Brief gesteckt und der Dame zukommen lassen(immer an der Info abgegeben), damit sie sieht, das ich mich bemühe.
Seit dem 01.02.2011 habe ich meinen Traumjob und alles ist super.
Nun habe ich am Freitag einen Brief des Jobcenter (Arge) gefunden. Eine Firma (ein Vorschlag meiner SB aus dem Januar) würde behaupten, ich hätte mich nicht bei ihr beworben. Der Brief kommt von einem mir noch nicht bekannten Sachbearbeiter, der mir eine 30% Kürzung androht. Ich muss zugeben, dass ich mich nach dem Versand der Bewerbungsunterlagen um eben das Unternehmen nicht weiter gekümmert habe, weil die Ausgeschriebene Stelle nicht zu meinem Profil passte und ich somit eh eine Absage erwartet habe.
Erst habe ich überlegt, einen bösen Brief zu schreiben, in dem ich auf fehlende interne Kommunikation hinweise, aber das verkneife ich mir lieber. Nun sind mir beim Verfassen eines 'normalen' Widerspruchs aber einige Fragen gekommen:
1. Das Jobcenter hat bereits eine Kopie des Anschreibens vorliegen. sollte ich darauf hinweisen?
2. Die Bewerbung ging per E-Mail raus. ich habe noch den Header der Mail mit genauem Datum und Uhrzeit an dem ich die Mail versendet habe. Reicht das als Beweiß?
3. Ich arbeite nun schon über einen Monat. Leistungen für die nächsten Monate können mir also nicht gekürzt werden. Aber kann eine Rückzahlung der schon erbrachten Leistung gefordert werden?
lg
Nadine |
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DjTermi Moderator

Anmeldedatum: 03.02.2006 Beiträge: 3539 Wohnort: Herten
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Verfasst am: 20.03.2011 15:21 Titel: |
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Hallo Dirina,
gibt es eine Eingliederungsvereinbarung? Wenn ja: Steht da drin, wie Du Bewerbungen nachweisen muss. Ausdruck der Bewerbung, Bestätigung vom Arbeitgeber ect?
Ist es ein Anhörungsschreiben was Du bekommen hast?
Dann solltest Du darauf Widerspruch einlegen mit denn gründen die Du schon geschrieben hast.
zu 3, ja, wenn Du zu unrecht Leistungen erhalten hast, könnte man das auch Rückwirkend fordern.
Gruss _________________ Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe. |
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Dirina
Anmeldedatum: 20.03.2011 Beiträge: 2
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Verfasst am: 20.03.2011 19:15 Titel: |
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Hi DjTermi,
danke für deine Antwort. In der Eingliederungsvereinbarung steht, dass ich Bewerbungen anhand einer Kopie des Anschreibens nachweisen soll. Aber diese liegt der Arge ja schon lange vor(seit Ende Januar). Deshalb verstehe ich nicht so ganz, warum dieses Anhörungsschreiben überhaupt geschickt wurde.
Und zu Unrecht habe ich bisher keine Leistungen erhalten, da ich ja nur für Januar noch ALG2 erhalten habe und seit Februar arbeite. Die Frage bezieht sich her darauf, ob diese "30% Kürzung" auch für zurückliegende Monate berechnet werden kann, ich also im Endeffekt 3Monate*30%=ca. 600 Euro von meinem Gehalt an die Arge bezahlen muss, falls die meine Nachweise nicht akzeptieren.
lg
Nadine |
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Ziggi Moderator
Anmeldedatum: 12.10.2009 Beiträge: 1077 Wohnort: Wiesbaden
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Verfasst am: 20.03.2011 19:37 Titel: |
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Hallo Dirina,
also diese Kürzung ist nie für die vergangenheit möglich
ABER
ja aber wenn du jetzt deine Stelle verlieren solltest und wwieder in den Bezug von ALG2 kommen solltest, nicht wiedersprochen haben solltest, dann kann man ab beginn der neuen Leistungen leider die 30 in abzug bringen.
Also, bitte schreibe einen Wiederspruch in dem du auf das im Januar vorgelegte Kopierte anschreiben an besagte Firma verweist und wie du schon geschrieben hast
| Zitat: | 2. Die Bewerbung ging per E-Mail raus. ich habe noch den Header der Mail mit genauem Datum und Uhrzeit an dem ich die Mail versendet habe. Reicht das als Beweiß?
| eine Kopie hiervon beilegen.
Wäre ich es, würde ich auch darum bitten, das man bevor man einfach mal dem Stellenausschreiber vertraut und sofort mit irgendwelchen Sanktionen Droht, doch zumindest die Akte genau anschaut oder aber wenn bei anderem SB, dort nachfragt, ob evtl. hier ein Fall von Boshafter Harz4 Hetze eines Arbeitgebers vorliegen könnte. Man eine Entschuldigung erwartet, da man seiner Pflicht mit gewissenhaftigkeit nachgekommen ist (an jedem Monatsende die 30-40 Bewerbungen).
Denn wenn ich eines weiß dann das es leider zu viele von denen AG's gibt welche einfach mal so behaupten man habe sich nicht beworben, weil man ja weiß das es zu Sanktionen kommt.
Lieben Gruß Ziggi _________________ Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt. |
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DjTermi Moderator

Anmeldedatum: 03.02.2006 Beiträge: 3539 Wohnort: Herten
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Verfasst am: 20.03.2011 23:32 Titel: |
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Ist zwar jetzt kein toller zug denn ich hier meinen Kollegen gegenüber mache, aber evtl wäre es besser zu behaupten man hätte keinen Brief vom Amt bekommen. Dann wäre erstmal das Amt in der Nachweispflicht.
lalalalalalala  _________________ Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe. |
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19.04.2005
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