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schnatte
Anmeldedatum: 04.05.2007 Beiträge: 2 Wohnort: berlin
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Verfasst am: 04.05.2007 16:18 Titel: Auswanderung in die Schweiz |
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Bitte um Hilfe!
Ich lebe im Moment von Alg 2 und hab im -September diesen Jahres eine Stelle in der Schweiz!
nun meine Frage:kann ich einen zuschuss vom Arbeitsamt berlin bekommen für den Umzug mit meinen Möbeln?
würde mich sehr freuen über eine Antwort |
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Melinde Moderator

Anmeldedatum: 05.11.2005 Beiträge: 3517 Wohnort: Limburg-Weilburg
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Verfasst am: 04.05.2007 21:46 Titel: |
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Hallo schnatte
Sind zwar nur Kann Bestimmungen aber stell einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe wegen Arbeitsantritt. Wird der abgelehnt muss das dann gut begründet werden und nicht nur mit "kein Geld für da" und Du kannst Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, notfalls auch klagen.
Die Beihilfe gilt eigentlich eher bei Alg1 Bezug, aber was hindert Dich es auch zu fordern, Du bist nicht weniger wert nur weil Du länger ohne Job bist.
Gruss
Weitere Infos zu Mobilitätshilfen hier _________________ Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Begleitung in den Landkreisen Limburg-Weilburg und Lahn-Dill.
Kontakt: erwerbslosenini.limburg.weilburg@googlemail.com |
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DjTermi Moderator

Anmeldedatum: 03.02.2006 Beiträge: 3539 Wohnort: Herten
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Verfasst am: 06.05.2007 11:36 Titel: |
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Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches können Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, sofern dieses zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen umfassen unter anderem Umzugskostenbeihilfe oder Beihilfen zum Kauf von Arbeitskleidung. Diese Leistungen können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II können unter Umständen Mobilitätsbeihilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erhalten. Entscheidungsträger ist die jeweils zuständige Agentur für Arbeit, Kommune oder Arbeitsgemeinschaft.
Anmerkung:
Sowohl für Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, als auch für Mobilitätshilfen gilt, dass man im Vorfeld einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen muss. Informationen und Anträge erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur vor Ort oder Per Telefon _________________ Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe. |
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schnatte
Anmeldedatum: 04.05.2007 Beiträge: 2 Wohnort: berlin
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Verfasst am: 06.05.2007 17:15 Titel: |
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| vieln Dank ersteinmal schon mal sehr hilfreich! |
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schoolar
Anmeldedatum: 19.03.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 19.03.2008 14:16 Titel: Umzug ins (Nicht-EU-) Ausland |
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Hi,
da möchte ich nochmal gern nachhaken:
Hier steht geschrieben, daß die Bewilligung nur erfolgt/möglich ist, wenn der Umzug NACH der Arbeitsaufnahme im Ausland erfolgt. Kann dazu jemand qualifiziert Auskunft geben? Irgendwie erschließt sich da der Sinn nicht so recht für mich... Wer geht denn ohne seine Habseligkeiten ins Ausland und kann dann ordentlich von dort aus den Umzug organisieren...?!
Gruß,
Tom |
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DjTermi Moderator

Anmeldedatum: 03.02.2006 Beiträge: 3539 Wohnort: Herten
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Verfasst am: 19.03.2008 20:22 Titel: |
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(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen Wohnung
zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei
Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet* und der Umzug durch die Aufnahme
einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs
liegt
*Das soll heissen, wenn Du den Arbeitsvertrag unterschrieben hast !
Die AA muss sich doch auch absichern. _________________ Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe. |
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19.04.2005