arge überweist nur miete und mir nichts

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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ich_bin_neu_hier_28
Beiträge: 86
Registriert: 18.08.2006 12:55

arge überweist nur miete und mir nichts

Beitrag von ich_bin_neu_hier_28 »

zum fall:

habe neue arbeit über eine zeitarbeitsfirma. diese zahlt zum 15. eines monats. die erste zahlung erfolgt zum 15.6.

man schickte mir einen fiktiven berechnungsbogen mit dem lohn eingerechnet der dann am 15.6. kommt.......der laut der arge aber 200 euro netto höher liegt als ich bekommen werde. somit schonmal sowieso falsch. der arbeitsvertrag liegt denen aber vor.

habe jetzt auf mein konto geguckt und gesehen, dass die arge mir glatte 0,02 cent überwiesen hat

die miete geht direkt an den vermieter. diese wurde komplett von der arge überwiesen

bin jetzt schon wieder im minus wegen meinem laufenden kosten. die nachzahlung kommt erst wenn der lohnzettel vorliegt......ist das überhaupt rechtens........die wissen doch dass das geld doch erst am 15. kommt, würde bedeuten ich habe von heute bis zum 15. kein geld
Ziggi
Moderator
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo ich_bin_neu_hier_28,
naja dieses Spiel hatte Wiesbaden 2007 mit mir auch versucht.
Das Sozialgericht hat dann volgendes nach meinem Antrag ausgeführt:
S 16 AS 450/07 ER
in dem Rechtstreit ich u.a. ./ . Landeshauptstadt Wiesbaden
wird volgender Vergleich unterbreitet:

1. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die Einkommensanrechnung bezüglich der Antragstellerin zu 2) ab Juli 2007 mit der maßgabe abzuändern, dass das Einkommen aus unselbständiger Arbeit der Antragstellerin zu 2) in dem auf zufluss folgenden Monat abgerechnet wird. Die Beteiligten sind sich einig, dass künftig monatsweise Bescheide ertzeilt werden. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die Abrechnung des Arbeitgebers bzw. einen aussagekräftigen Kontoauszug für den Abrechnungsmonat der Antragsgegnerin spätestens bis zum 21. des Folgemonats vorzulegen ( Beispiel: Zufluss und Abrechnung für Juli 2007 erfolgte am 16. August2007 und ist im September 2007 zu berücksichtigen).
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, ab Juli 2007 angemessene Versicherungsbeiträge einschließlich der Kfz-Haftpflichtversicherung in tatsächlich anfallender Höhe vom Einkommen der Antragstellerin zu 2) abzuziehen, soweit die Antragstellerin zu 2) Ausgaben auf Versicherungen u. ä. ( §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II) in 100,--€ übersteigender Höhe unverzüglich nachweist. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Versicherungspauschale i. H. von 30,--€ im o. g. Freibetrag aufgeht, aber ein tatsächlicher Mehraufwand am Maßstab des §11 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu Berücksichtigen ist.

3. im übrigen bleibt es bei den Festsetzungen im Bescheid vom August 2007

mit diesem Vergleich bla bla bla....


Dem Vergleich liegen folgende erwägungen zugrunde:

Zu 1.: Die Art der Einkommensabrechnung bei schwankenden Einkünften steht nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, die bisherige Praxis ist rechtswiedrig; wie die Kammer wiederholt auch bezüglich der Antragsgegnerin entschieden hat ( z.B. S 16 AS 362/06 ER ) regelt §2 Abs. 2 Satz § 2.Var. i. V.m. §2Abs. 3 Satz 2 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in der Fassung vom 22. August 2005 (BGBL. I S. 2499) in abweichung vom Zuflussprinzip die Berücksichtigung von Einkommen in Mmonatlich unterschiedlicher Höhe im auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Zuflusses die Leistung bereits erbracht worden ist. Die Regelung macht die unbedingte Verpflichtung des Leistungsträgers handhabbar, die Leistungen bedarfsdeckend am Monatsanfang zur Verfügung zu stellen, um Korrekturen bei stark schwankenden laufenden Einnahmen gerade ohne förmliche Aufrechnung im Folgemonat durchführen zu können. Bei der Bescheidung der Leistungen für den Folgemonat hat die Antragsgegnerin daher ausnahmsweise das im vorherigen Monat zugeflossene Einkommen erst dann berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine Konkretisierung des Einkommensbegriffs nach § 11 SGB II. Der Antragsgegnerin ist es zudem auch bei höheren Abweichungen von Monat zu Monat verwehrt - wie geschehen - eine solche Anpassung im wege der Aufrechnung vorzunehmen, da eine Aufrechnung mit einer Überzahlung im Folgemonat nur in den Grenzen des § 43 SGB II rechtmässig wäre.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zu 2) korrespondiert mit ihrem arbeitsvertraglichen Anspruch nach §6.3.: Der Zufluss erfolgt regelmässig in dem auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat. Im nächsten Monat ist dann anzurechnen. In neun Tagen dürfte eine Auszahlung zum Monatsanfang sicherzustellen sein.


zu 2.: Siehe Hess. LSG Beschluss vom 12.07.2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER

Es wird umStellungnahme zum Vergleichsvorschlag bis 12. November 2007 gebeten. Um Verzögerungen zu vermeiden, mögen die Beteiligten die Ausgaben auf Versicherungen auch gegenüber dem Gercht glaubhaft machen bzw. den entsprechenden Aktenband der Verwaltungsakten mit Angaben zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II bis zum gleichen Datum vorlegen.

Mit Freundlichen Grüßen

Richter am Sozialgericht

So, ich und die LHS Wiesbaden haben diesen Vergleich geschlossen, in dem Anschreiben, das dem Vergleichsvorschlag beigelegen hat, stand das wenn der Vergleich so nicht eingegangen wird, das SG genau so Urteilen wird. Leider hat die LHS Wiesbaden diesen Vergleich genau so angenommen. Wichtig für dich ist der Farblich markierte absatz.

Hoffe das hilft dir weiter, zumindest bei deiner Argumentierung.

Liebe Grüsse aus Wiesbaden Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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